Norm: DSt §12DSt §27 Abs1DSt §28 Abs1DSt §28 Abs2DSt §41 Abs1DSt §41 Abs2
Rechtssatz: Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ? hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ? auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadium entstehende Kosten Gegenstand der Ersatzpflicht sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §3DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §28 Abs3DSt 1990 §38 Abs1MRK Art6 Abs2
Rechtssatz: Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. So... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §36 Abs2DSt 1990 §49
Rechtssatz: Der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ist ein Eingehen auf erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Anschuldigungen verwehrt. Entscheidungstexte 4 Bkd 4/03 Entscheidungstext OGH 21.06.2004 4 Bkd 4/03 3 Bkd 3/13 Entscheidungstext OGH 02.09.2013 3 Bkd 3/13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §71B-VG Art83 Abs2MRK Art6 II3MRK Art6 VI2DSt 1990 §26DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: In der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312). ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §33 Abs1DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Eine Bestimmung, ob die Namen aller Mitglieder des Disziplinarrates, die am Einleitungsbeschluß mitgewirkt haben, der Beschlußausfertigung zu entnehmen sein müssen, enthält das DSt nicht. Gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 waren daher die Bestimmungen der StPO sinngemäß anzuwenden. Nur für Urteilsausfertigungen enthält die StPO in ihren §§ 270 Abs 2 Z 1, 348, 458 Abs 3 eine Vorschrift... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs2
Rechtssatz: Eine gegen den Einleitungsbeschluss erhobene Beschwerde ist von der OBDK als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidungstexte 2 Bkd 7/93 Entscheidungstext OGH 28.06.1993 2 Bkd 7/93 2 Bkd 4/93 Entscheidungstext OGH 12.07.1993 2 Bkd 4/93 2 Bkd 3/96 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39DSt 1990 §28 Abs2
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK (vgl zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird (vgl im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen,... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28 Abs2
Rechtssatz: Wenn im Disziplinarstatut von der Teilnahme an der mündlichen Disziplinarverhandlung nur das als Untersuchungskommissär in dieser Sache bestellt gewesene Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen ist, dann hat der Gesetzgeber hier eine bestimmte Regelung getroffen, die eben nur für den Untersuchungskommissär gilt. Daraus ergibt sich aber, daß die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28 Abs2
Rechtssatz: Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der Fassung eines Ablassungsbeschlusses nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte Bkd 44/61 Entscheidungstext OGH 21.09.1961 Bkd 44/61 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055689 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28 Abs2
Rechtssatz: Die Teilnahme des Untersuchungskommissärs an der Entscheidung, daß heißt an der Verhandlung und (oder) an der Schöpfung des Erkenntnisses, stellt eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit dar. Entscheidungstexte Ds 58/55 Entscheidungstext OGH 03.11.1955 Ds 58/55 Veröff: SSt XXVI/76 Bkd 20/56 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28 Abs2
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 2 des DSt ist der Untersuchungskommissär im Gegensatz zu den im Abs 1 genannten Personen nicht von der Teilnahme am Disziplinarverfahren, sondern lediglich an der Entscheidung ausgeschlossen; unter Teilnahme an der Entscheidung ist nur die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung und an der Schöpfung des Disziplinarerkenntnisses, nicht aber an einer beratenden Sitzung mit ... mehr lesen...