Norm
DSt 1872 §28 Abs2Rechtssatz
Wenn im Disziplinarstatut von der Teilnahme an der mündlichen Disziplinarverhandlung nur das als Untersuchungskommissär in dieser Sache bestellt gewesene Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen ist, dann hat der Gesetzgeber hier eine bestimmte Regelung getroffen, die eben nur für den Untersuchungskommissär gilt. Daraus ergibt sich aber, daß die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses oder an der vorhergehenden Verhandlung, die infolge Berufungsentscheidung wiederholt werden muß, teilgenommen haben, von der Teilnahme an der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055679Dokumentnummer
JJR_19761011_OGH0002_000BKD00019_7600000_008