RS OGH 1976/10/11 Bkd19/76

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Veröffentlicht am 11.10.1976
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Norm

DSt 1872 §28 Abs2

Rechtssatz

Wenn im Disziplinarstatut von der Teilnahme an der mündlichen Disziplinarverhandlung nur das als Untersuchungskommissär in dieser Sache bestellt gewesene Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen ist, dann hat der Gesetzgeber hier eine bestimmte Regelung getroffen, die eben nur für den Untersuchungskommissär gilt. Daraus ergibt sich aber, daß die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses oder an der vorhergehenden Verhandlung, die infolge Berufungsentscheidung wiederholt werden muß, teilgenommen haben, von der Teilnahme an der mündlichen Disziplinarverhandlung nicht ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

  • Bkd 19/76
    Entscheidungstext OGH 11.10.1976 Bkd 19/76
    Veröff: AnwBl 1978,312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055679

Dokumentnummer

JJR_19761011_OGH0002_000BKD00019_7600000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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