Norm
DSt 1872 §28 Abs2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 2 des DSt ist der Untersuchungskommissär im Gegensatz zu den im Abs 1 genannten Personen nicht von der Teilnahme am Disziplinarverfahren, sondern lediglich an der Entscheidung ausgeschlossen; unter Teilnahme an der Entscheidung ist nur die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung und an der Schöpfung des Disziplinarerkenntnisses, nicht aber an einer beratenden Sitzung mit Beschlußfassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 17 DSt vor mündlicher Verhandlung und Schöpfung des Enderkenntnisses zu verstehen (Lohsing, 380).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0055674Dokumentnummer
JJR_19520124_OGH0002_0000DS00067_5100000_001