RS OGH 1952/1/24 Ds67/51, Bkd67/66

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Veröffentlicht am 24.01.1952
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Norm

DSt 1872 §28 Abs2

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 2 des DSt ist der Untersuchungskommissär im Gegensatz zu den im Abs 1 genannten Personen nicht von der Teilnahme am Disziplinarverfahren, sondern lediglich an der Entscheidung ausgeschlossen; unter Teilnahme an der Entscheidung ist nur die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung und an der Schöpfung des Disziplinarerkenntnisses, nicht aber an einer beratenden Sitzung mit Beschlußfassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 17 DSt vor mündlicher Verhandlung und Schöpfung des Enderkenntnisses zu verstehen (Lohsing, 380).

Entscheidungstexte

  • Ds 67/51
    Entscheidungstext OGH 24.01.1952 Ds 67/51
    Veröff: AnwBl 1952/6 S 70
  • Bkd 67/66
    Entscheidungstext OGH 20.03.1967 Bkd 67/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0055674

Dokumentnummer

JJR_19520124_OGH0002_0000DS00067_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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