Norm
DSt 1872 §28 Abs2Rechtssatz
Die Teilnahme des Untersuchungskommissärs an der Entscheidung, daß heißt an der Verhandlung und (oder) an der Schöpfung des Erkenntnisses, stellt eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055682Dokumentnummer
JJR_19551103_OGH0002_0000DS00058_5500000_001