RS OGH 1994/5/30 12Bkd1/94, 1Bkd3/06, 10Bkd2/07, 28Os16/14h, 504Präs7/20v, 26Ds4/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

StPO §71
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6 II3
MRK Art6 VI2
DSt 1990 §26
DSt 1990 §28 Abs2
DSt 1990 §33 Abs2

Rechtssatz

In der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312).

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 1/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94
  • 1 Bkd 3/06
    Entscheidungstext OGH 01.08.2006 1 Bkd 3/06
    Vgl auch; Beisatz: Beim Vorwurf unter anderem durch schriftliche Äußerungen die Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes verächtlich gemacht zu haben, sind sämtliche Mitglieder dieses Disziplinarrates „Betroffene" im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 DSt, und damit auch von der Fassung des Einleitungsbeschlusses ausgeschlossen. (T1)
  • 10 Bkd 2/07
    Entscheidungstext OGH 08.02.2008 10 Bkd 2/07
    Vgl auch; Beisatz: Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird auch durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert, sodass aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluss nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden in der Hauptsache geschlossen werden kann. Es gibt auch aus der Sicht des Art. 6 EMRK keinen Grund zur Annahme, dass jene Mitglieder des Disziplinarrates, die an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in I. Instanz auszuschließen sind. (T2)
  • 28 Os 16/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 28 Os 16/14h
    Auch
  • 504 Präs 7/20v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2020 504 Präs 7/20v
    Beisatz: Eben so wenig begründet eine Mitteilung des Vorsitzenden des Disziplinarrates an einen Disziplinarbeschuldigten, dass seine Entschuldigung für die Teilnahme an einer anberaumten Disziplinarverhandlung (aus Sicht des Vorsitzenden) unzureichend gewesen sei, Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. (T3)
  • 26 Ds 4/21v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2021 26 Ds 4/21v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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