RS OGH 2008/2/7 7Bkd2/07, 21Ds2/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2008
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Norm

DSt 1990 §3
DSt 1990 §28 Abs2
DSt 1990 §28 Abs3
DSt 1990 §38 Abs1
MRK Art6 Abs2

Rechtssatz

Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. Sohin eröffnet auch die Anwendung des § 3 DSt kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten, zumal sie die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht beeinträchtigt. Ein förmlicher Freispruch (§ 38 Abs 1 DSt) ist vom Gesetz nur in einer mündlichen Verhandlung (§ 32 ff DSt) - welche einen zum Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) kontradiktorischen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt) voraussetzt - vorgesehen und kann daher von einem nicht weiter in Verfolgung gezogenen Disziplinarbeschuldigten nicht erzwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Bkd 2/07
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Bkd 2/07
  • 21 Ds 2/17g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2017 21 Ds 2/17g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123210

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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