Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. Sohin eröffnet auch die Anwendung des § 3 DSt kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten, zumal sie die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht beeinträchtigt. Ein förmlicher Freispruch (§ 38 Abs 1 DSt) ist vom Gesetz nur in einer mündlichen Verhandlung (§ 32 ff DSt) - welche einen zum Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) kontradiktorischen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt) voraussetzt - vorgesehen und kann daher von einem nicht weiter in Verfolgung gezogenen Disziplinarbeschuldigten nicht erzwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123210Im RIS seit
08.03.2008Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018