RS OGH 1994/5/30 12Bkd1/94, 14Bkd11/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

DSt 1990 §28 Abs2
DSt 1990 §33 Abs1
DSt 1990 §77 Abs3

Rechtssatz

Eine Bestimmung, ob die Namen aller Mitglieder des Disziplinarrates, die am Einleitungsbeschluß mitgewirkt haben, der Beschlußausfertigung zu entnehmen sein müssen, enthält das DSt nicht. Gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 waren daher die Bestimmungen der StPO sinngemäß anzuwenden. Nur für Urteilsausfertigungen enthält die StPO in ihren §§ 270 Abs 2 Z 1, 348, 458 Abs 3 eine Vorschrift dahin, daß die Ausfertigung die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes zu enthalten haben. Eine gleichlautende Vorschrift für Beschlüsse etwa der Ratskammer findet sich im Gesetz nicht. Entsprach die Beschlußausfertigung somit den gesetzlichen Vorschriften, konnte der Disziplinarbeschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht dadurch verletzt werden, daß nicht die Namen aller am Einleitungsbeschluß mitwirkenden Mitglieder des Disziplinarrates angeführt waren.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 1/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94
  • 14 Bkd 11/02
    Entscheidungstext OGH 18.11.2002 14 Bkd 11/02
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056989

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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