Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3GOG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster Instanz hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei bloß eintägiger (in d... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3GOG §26 Abs4StPO §74 Abs3
Rechtssatz: Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG vera... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §28aStPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO - nicht beeinträchtigt (§ 28a GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §32 Abs2GOG §42 Abs1
Rechtssatz: Kann jeder Richter Mitglieder mehrerer Senate sein (§ 32 Abs 2 und § 42 Abs 1 GOG), so muß das auch für jenen Richter gelten, der nach der Geschäftsverteilung zum Vorsitzenden mehrerer Senate berufen ist. Entscheidungstexte Ds 1/94 Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94 Eu... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3RDG §112 Abs3
Rechtssatz: Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Disziplinarsenate nach geraden und ungeraden Endziffern, also nach dem zeitlichen Einlangen der Disziplinarsachen, widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Disziplinarsachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten unte... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §34 Abs1StPO §18StPO §281 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (§ 18 letzter Satz StPO und § 34 Abs 1 letzter Satz GOG in Verbindung mit Art 87 Abs 3 letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umso mehr einer Überprüfung im Rahmen ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3ZPO §260 Abs4ZPO §477 Abs1 Z2 D2d
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die generelle
Norm: der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstieß. Entscheidungstexte 1 Ob 46/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 46/89 Veröff: SZ 63/24 6 Ob 623/90 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: BG 14.07.1921, BGBl 422 über Änderungen des GOG allgB-VG Art87 Abs3Gerichtsverfassungsnov §4 Abs2GOG §32 Abs3GOG §35GOG §42
Rechtssatz: In welcher Zusammensetzung ein "überbesetzter Senat" im Einzelfall entscheidet,hat sich schon auf Grund der generellen Bestimmung der Geschäftsverteilung zu ergeben. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Aufgabe des Senatsvorsitzenden, nicht der Geschäftsverteilung. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3StPO §281 Abs1 Z1
Rechtssatz: Aus einer bloß teilweisen, einzelne (künftig anfallende) Verfahren unberührt lassenden Sperre eines Richters gegen Neuanfall kann ein (Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründender) Verstoß gegen die Bestimmungen der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG nicht abgeleitet werden. Entscheidungstexte 11 Os 23/89 Entsc... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3StPO §18
Rechtssatz: Ein nach der Geschäftsverteilung als Ersatzbeisitzer berufener Richter, der für den fraglichen Zeitraum - wenngleich entgegen einer Geschäftsverteilungsregelung über die Verhandlungsbereitschaft - selbst Verhandlungen ausgeschrieben hat, ist im Sinne des Art 87 Abs 3 B-VG "behindert". Entscheidungstexte Ds 7/89 Entscheidungstext OGH 15.12.19... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §32GOG §34JN §1 AZPO §514 C3
Rechtssatz: Die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat erfolgt nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen. Beschlüsse des Personalsenates, mit denen Geschäftsverteilungsmaßnahmen getroffen wurden, können, da die Vorschriften der JN und der ZPO auch nicht analog auf sie angewendet werden können, durch die Parteien jener Verfahren, die durch sie bet... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3GOG §32GOG §42StPO §18StPO §292
Rechtssatz: Berufungsverhandlung in geschäftsverteilungswidriger Senatszusammensetzung (Mitwirkung eines nach der Vertretungsregelung unzuständigen Ersatzmitglieds) verletzt das Gesetz in den (Verfassungsbestimmungen) Bestimmungen der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG sowie in den Bestimmungen der §§ 32, 42 GOG und § 18 StPO. Aufhebung des den Berufungen der Angeklagten nicht Folge g... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3B-VG Art94MRK Art6 Abs1 II2StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mit der Behauptung verfassungsrechtlicher Mängel der Geschäftsverteilung § 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 1 StPO, Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 94 B-VG) wird der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im Sinne des § 281 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO nicht dargetan. Ein Hinweis auf derarti... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §26GOG §32ZPO §477 Abs1 Z2 D2d
Rechtssatz: Aus einer beschränkten oder gar fehlenden Anfechtungsmöglichkeit darf keinesfalls die Unbeachtlichkeit der Geschäftsverteilung gefolgert werden. Solange eine Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie vielmehr anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 583/80 Entscheidungstext OGH 18.06.1980 6 Ob 583/80 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83B-VG Art87 Abs3
Rechtssatz: Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung soll jedenfalls vorzüglich das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter gewährleisten. Entscheidungstexte Ds 8/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 Ds 8/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053535 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3
Rechtssatz: Der Ausdruck "eines Gerichtes" in Art 87 Abs 3 B-VG muß nicht notwendig als Zahlwort, sondern kann auch als unbestimmter Artikel verstanden werden, da es für die Unbeeinflussbarkeit der Rechtsprechung nur darauf ankommt, ob die Verteilung im voraus ankommt, ob die Verteilung im voraus erfolgt, nicht aber darauf, ob bei der technischen Durchführung der Verteilung diese für jedes Gericht einzeln oder für mehrere ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3OGHG §13
Rechtssatz: Der Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Entscheidung über sein Rechtsmittel einem anderen Senat als dem nach Geschäftsverteilung berufenen Senat zu überlassen, ist im Gesetz nicht begründet und widerspricht § 87 Abs 3 B-VG. Entscheidungstexte 5 Ob 548/76 Entscheidungstext OGH 25.05.1976 5 Ob 548/76 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §26GOG §32ZPO §196ZPO §477 Abs1 Z2 D2
Rechtssatz: Die Befassung eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Einzelrichters des Gerichtshofes mit einer Streitsache ist nicht mit Nichtigkeit behaftet. Entscheidungstexte 8 Ob 158/66 Entscheidungstext OGH 05.07.1966 8 Ob 158/66 Veröff: JBl 1966,616 = RZ 1967,14 5 O... mehr lesen...