Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Disziplinarsenate nach geraden und ungeraden Endziffern, also nach dem zeitlichen Einlangen der Disziplinarsachen, widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Disziplinarsachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten untereinander zu reihen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017