Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Die Befassung eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Einzelrichters des Gerichtshofes mit einer Streitsache ist nicht mit Nichtigkeit behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013