RS OGH 2002/9/24 11Os125/02, 11Os152/02, 11Os168/02 (11Os169/02), 15Os103/07x

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Norm

B-VG Art87 Abs3
GOG §28a
StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO - nicht beeinträchtigt (§ 28a GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116770

Dokumentnummer

JJR_20020924_OGH0002_0110OS00125_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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