Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO - nicht beeinträchtigt (§ 28a GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116770Dokumentnummer
JJR_20020924_OGH0002_0110OS00125_0200000_001