RS OGH 1985/5/8 9Os74/85, 15Os103/07x, 13Os39/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1985
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Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
B-VG Art94
MRK Art6 Abs1 II2
StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mit der Behauptung verfassungsrechtlicher Mängel der Geschäftsverteilung § 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 1 StPO, Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 94 B-VG) wird der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im Sinne des § 281 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO nicht dargetan. Ein Hinweis auf derartige Fehler einer Geschäftsverteilung - die als Beschluss des Personalsenates im Instanzenzug nicht überprüft werden kann - ersetzt oder inkludiert ein Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund umsoweniger, als selbst die Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters mit einer Rechtssache zu keiner Nichtigkeit nach der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, Z 1 des § 345 Abs 1 StPO führt (mit ausdrücklicher Bezugnahme auf SSt 41/71).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053591

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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