Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Mit der Behauptung verfassungsrechtlicher Mängel der Geschäftsverteilung § 281 Abs 1 Z 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 1 StPO, Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 94 B-VG) wird der Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes im Sinne des § 281 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO nicht dargetan. Ein Hinweis auf derartige Fehler einer Geschäftsverteilung - die als Beschluss des Personalsenates im Instanzenzug nicht überprüft werden kann - ersetzt oder inkludiert ein Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund umsoweniger, als selbst die Befassung eines anderen als des nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters mit einer Rechtssache zu keiner Nichtigkeit nach der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, Z 1 des § 345 Abs 1 StPO führt (mit ausdrücklicher Bezugnahme auf SSt 41/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053591Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009