RS OGH 2002/11/12 11Os115/02, 12Os68/07b, 8Nc11/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2002
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Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
GOG §26 Abs4
StPO §74 Abs3

Rechtssatz

Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG verankerte und in Art 87 Abs 3 BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 115/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 11 Os 115/02
  • 12 Os 68/07b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 12 Os 68/07b
    Auch; Beisatz: Soweit die Geschäftsverteilung Vertreter ausweist, sind diese in der dort bestimmten Reihenfolge heranzuziehen, sofern diese nicht - was von Amts wegen, also auch ohne darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen wäre - selbst ersichtlich ebenfalls (sei es aus den beim primär Zuständigen vorliegenden oder anderen aktenkundigen Umständen) ausgeschlossen, abgelehnt oder dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt sind. (T1)
  • 8 Nc 11/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Nc 11/08x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: In einem solchen Fall (Anm: gemeint ist T1) ist (ausnahmsweise) sogar von der Einholung von Äußerungen nach § 183 Abs 3 Geo abzusehen und zugleich die Befangenheit sämtlicher Richter festzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117042

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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