RS OGH 1992/11/26 15Os42/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

B-VG Art87 Abs3
GOG §34 Abs1
StPO §18
StPO §281 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (§ 18 letzter Satz StPO und § 34 Abs 1 letzter Satz GOG in Verbindung mit Art 87 Abs 3 letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umso mehr einer Überprüfung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens - entzogen (SSt 56/31; SSt 41/71 mit weiteren Nachweisen). Wurde der jeweils durch die Geschäftsverteilung zuständige Untersuchungsrichter tätig, so kann es sich bei den von ihm vorgenommenen Untersuchungshandlungen schon deshalb nicht um einen wegen der Person des Richters nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt handeln; abgesehen davon wäre selbst das Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters nicht mit Nichtigkeit bedroht (SSt 56/31).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053552

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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