Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Aus einer beschränkten oder gar fehlenden Anfechtungsmöglichkeit darf keinesfalls die Unbeachtlichkeit der Geschäftsverteilung gefolgert werden. Solange eine Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie vielmehr anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018