RS OGH 1980/6/18 6Ob583/80, 4Ob516/80, 5Ob347/87 (5Ob348/87 -5Ob351/87, 5N316/87 -5N320/87), 5Ob382/

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Norm

B-VG Art87 Abs3
GOG §26
GOG §32
ZPO §477 Abs1 Z2 D2d

Rechtssatz

Aus einer beschränkten oder gar fehlenden Anfechtungsmöglichkeit darf keinesfalls die Unbeachtlichkeit der Geschäftsverteilung gefolgert werden. Solange eine Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie vielmehr anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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