RS OGH 2007/12/20 15Os152/07b, 16Ok8/13 (16Ok9/13), 3Ob172/19v, 26Ds1/19z (26Ds2/19x), 26Ds7/20h

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
GOG §33 Abs1

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster Instanz hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei bloß eintägiger (in diesem Fall urlaubsbedingter) Abwesenheit ein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG) wird, wenn der Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin die Haftverhandlung durchführt, nicht verletzt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 152/07b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2007 15 Os 152/07b
  • 16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
    Vgl auch; Beisatz: Handelt der Vertreter des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters im Vertretungsfall, wird das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Ob in der Begründung der Entscheidung auf den Vertretungsfall Bezug genommen wird, ist unerheblich, weil es für Rechtsverletzung allein darauf ankommt, ob der Vertretungsfall gegeben war oder nicht. (T1); Veröff: SZ 2014/9
  • 3 Ob 172/19v
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 172/19v
    Vgl
  • 26 Ds 1/19z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2020 26 Ds 1/19z
    Vgl
  • 26 Ds 7/20h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2021 26 Ds 7/20h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123066

Im RIS seit

19.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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