Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster Instanz hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen ist. Der Vertretungsfall tritt bei jedweder, also auch bei bloß eintägiger (in diesem Fall urlaubsbedingter) Abwesenheit ein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3 B-VG) wird, wenn der Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin die Haftverhandlung durchführt, nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123066Im RIS seit
19.01.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021