Norm
BG 14.07.1921, BGBl 422 über Änderungen des GOG allgRechtssatz
In welcher Zusammensetzung ein "überbesetzter Senat" im Einzelfall entscheidet,hat sich schon auf Grund der generellen Bestimmung der Geschäftsverteilung zu ergeben. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Aufgabe des Senatsvorsitzenden, nicht der Geschäftsverteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017