Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er am 4. Oktober 1986 um ungefähr 14.00 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Hallein von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg (im Dienst der Strafjustiz) festgenommen, in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt, dort angehalten und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er am 4. Oktober 1986 um ungefähr 14.00 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Hallein von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg (im Dienst der Strafjustiz) festgenommen, in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt, dort angehalten und ... mehr lesen...
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers; Verletzung im Recht auf... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers; Verletzung im Recht auf... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
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Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
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Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
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