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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2 Nö GVG 1989 §17 Abs2Leitsatz
Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers daher zu RechtSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die im Wege der Zwangsversteigerung den Meistbietern zugeschlagen wurden. Mit - wörtlich weitgehend gleichlautenden - Bescheiden der Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Litschau am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Gmünd jeweils vom 5. Juli 1989, Zlen. 9-G-89183, 9-G-89184, 9-G-89185, 9-G-89186 und 9-G-89187, wurde gemäß §17 Abs2 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0 (im folgenden: GVG 1989), ausgesprochen, daß der Rechtserwerb durch die Meistbieter den Bestimmungen des GVG 1989 entspreche.
2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurden mit - wörtlich wiederum weitgehend gleichlautenden - Bescheiden der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung jeweils vom 7. September 1989, Zlen. VI/4-GV-P-2, VI/4-GV-H-3, VI/4-GV-B-4, VI/4-GV-P-3 und VI/4-GV-E-1, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §22 lita GVG 1989 dem Meistbieter und der verpflichteten Partei ein Berufungsrecht zukomme, wenn ein Bescheid gemäß §17 Abs4 des Gesetzes erlassen worden sei. Nach der letztgenannten Bestimmung habe das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzuheben, wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission, die Grundverkehrs-Landeskommission, das Amt der Landesregierung oder die Ausländergrundverkehrskommission entscheide, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbieter diesem Gesetz widerspreche. In den vorliegenden Fällen sei ausgesprochen worden, daß die in Rede stehenden Eigentumsübertragungen dem GVG 1989 entsprächen. Dem Berufungswerber komme somit kein Berufungsrecht zu.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Bescheide, mit denen der Übertragung des Eigentums an Grundstücken des Beschwerdeführers als verpflichteter Partei in einem Versteigerungsverfahren an die Meistbieter zugestimmt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Darin liegt die Verweigerung von Sachentscheidungen, durch die der Beschwerdeführer, wenn die belangte Behörde die Berufungen zu Unrecht zurückgewiesen hätte, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre (vgl. VfSlg. 4021/1961, 5230/1966, 5448/1967).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11.210/1987, VfGH 23. 6. 1989 B572/89), mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Der Verpflichtete befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbieter bei Vorliegen der nach dem GVG 1989 geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; der Beschwerdeführer vermochte mithin zulässigerweise nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid zu bekämpfen.
Da die belangte Behörde angesichts dieser Rechtslage die Berufungen des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden. Bei diesem Ergebnis ist es aber ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder - zumal Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide weder vorgebracht wurden noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen sind - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 9326/1982, 11.210/1987).
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Grundverkehr, Versteigerung exekutive, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1272.1989Dokumentnummer
JFT_10099773_89B01272_00