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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2 Nö GVG 1989 §17 Abs2Leitsatz
Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers daher zu RechtRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. VfSlg. 8992/1980, 9452/1982, 11.210/1987, VfGH 23.6.1989 B572/89), mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages durch die Grundverkehrsbehörde jede Beschwer. Der Verpflichtete befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbieter bei Vorliegen der nach dem Nö. GVG 1989 geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt; der Beschwerdeführer vermochte mithin zulässigerweise nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid zu bekämpfen. Da die belangte Behörde angesichts dieser Rechtslage die Berufungen des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehr, Versteigerung exekutive, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1272.1989Dokumentnummer
JFR_10099773_89B01272_01