TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/13 B1343/98

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, mit E v 02.03.02, V110/01. Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, keine Folge gegeben wurde. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Abweisung der Anträge auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds sowie auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 nicht verpflichtet, bezieht.

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, keine Folge gegeben wurde, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.

Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 2143,68 Euro bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds für die Jahre 1996 und 1997, sowie sein Antrag auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 und zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 1998 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Aus Anlaß der Beschwerde waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S. 808 - S. 811, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 25. September 2001, B1343/98-7, ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete.

Mit Erkenntnis vom 2. März 2002, V110/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die vorgenannte Verordnung gesetzwidrig war.

4. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides - soweit sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, keine Folge gab - eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

5. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Insofern war der Bescheid daher aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 181,68 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 327,- Euro enthalten.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds für die Jahre 1996 und 1997, sowie auf die Abweisung des Antrages auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 nicht verpflichtet, bezieht, abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Bestimmungen in den Beitragsordnungen 1996, 1997 und 1998 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, daß die in den Beitragsordnungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vorgesehenen Kammerbeitragszuschläge zur Dotierung des Vertrauensschadensfonds in §27 Abs1 RAO Deckung finden) als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

III. Diese Entscheidungen wurden gemäß §19 Abs4 Z3 sowie §19 Abs3 Z1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1343.1998

Dokumentnummer

JFT_09979687_98B01343_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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