RS Vfgh 2003/12/4 B622/01

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

Rechtssatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall.

Mit E v 04.12.03, G6/03 ua, sprach der VfGH aus, dass §13 Abs2 Satz 5 AltlastensanierungsG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und hob den Altlastenatlas (aus nicht von der Beschwerde geltend gemachten Gründen) als gesetzwidrig auf. Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Normenprüfungsverfahren ist der Beschwerderüge der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

  • B 622/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2003 B 622/01

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B622.2001

Dokumentnummer

JFR_09968796_01B00622_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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