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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall.
Mit E v 04.12.03, G6/03 ua, sprach der VfGH aus, dass §13 Abs2 Satz 5 AltlastensanierungsG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und hob den Altlastenatlas (aus nicht von der Beschwerde geltend gemachten Gründen) als gesetzwidrig auf. Im Hinblick auf das Ergebnis dieses Normenprüfungsverfahren ist der Beschwerderüge der Boden entzogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B622.2001Dokumentnummer
JFR_09968796_01B00622_01