TE Vfgh Beschluss 2003/11/25 B804/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

14 Organisationsrecht
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs2
BundesministerienG-Nov 2003, BGBl I 17
BundesministerienG 1986 §16 Z2

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der Worte "Angelegenheiten des unabhängigen Bundesasylsenates" in Abschnitt F Z1 des Teiles 2 der Anlage zu §2 Bundesministeriengesetz 1986, idFd. Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I 17, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Anders als der Beschwerdeführer meint, lässt sich für seinen Standpunkt weder aus dem Erkenntnis VfSlg. 14.939/1997 (dort wird maßgeblich auf die "bloß befristete Zugehörigkeit zum UVS" abgestellt, wohingegen die Mitglieder des UBAS von Verfassungs wegen auf unbestimmte Dauer ernannt werden; vgl. idZ. Holzinger, Die Bedeutung der Unabhängigen Verwaltungssenate für das Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung, ZUV 2/2000, 11 [insb. 18]) noch aus dem Erkenntnis VfSlg. 15.762/2000 (die dort zum Verwaltungsgerichtshof angestellten Überlegungen lassen sich auf den UBAS nicht übertragen) etwas gewinnen. Dass die hier vorliegende Fallkonstellation mit jener vergleichbar wäre, die dem Erkenntnis VfSlg. 15.507/1999 oder dem Erkenntnis VfSlg. 15.668/1999 zu Grunde lag, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Unabhängiger Bundesasylsenat, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B804.2003

Dokumentnummer

JFT_09968875_03B00804_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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