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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs7 letzter SatzSpruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerden behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§53a Abs1 Z2 ASVG idF der 55. Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998, als verfassungswidrig aufgehoben mit hg. Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01). Die vorliegenden Fälle sind von der Anlassfallwirkung (Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG) des soeben genannten Erkenntnisses jedoch nicht erfasst. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz während dieses Zeitraums einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten ist (zB VfSlg. 2583/1953, 4718/1964, 5243/1966 uva., insbesondere VfSlg. 5466/1967; vgl. auch Art140 Abs7 letzter Satz B-VG) und eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann (zB VfSlg. 5185/1965, 6442/1971, 12.633/1991 uva.), lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, Beitragspflicht, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1065.2003Dokumentnummer
JFT_09969077_03B01065_00