Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / AllgÄrzteG §55l Abs1 litaÄrzteG §55l Abs4ÄrzteG §55f Abs1 lita
Rechtssatz: Ärztegesetz; keine gleichheitswidrige Anwendung der §§55f Abs1 lita, 55l Abs1 lita und 55l Abs4 Entscheidungstexte B 377/82 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.198... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...