TE Vfgh Beschluss 1983/2/25 B6/83

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, niemals aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg. 7597/1975, 8481/1979)

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B6.1983

Dokumentnummer

JFT_10169775_83B00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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