Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. W. H. stand als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. August 1978 wurde gemäß ArtIII Abs3 der 30. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 318/1977 (30. GG-Nov.), festgestellt, daß durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beamten keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung eingetreten sei. 2. a) Gegen diesen Bescheid hat am 2... mehr lesen...
Index: 63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht63/02 Gehaltsgesetz 1956
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / LegitimationGehG-Nov 30, ArtIII Abs3
Rechtssatz: 30. Gehaltsgesetz-Nov.; keine Bedenken gegen ArtIII Abs3; keine gleichheitswidrige Anwendung; kein Verordnungscharakter der Beförderungsrichtlinien Entscheidungstexte B 569/78 Entscheidung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 1979 wurde das durch die Straßenzüge Promenade-Herrenstraße-Spittelwiese und Landstraße umgrenzte Gebiet gemäß §26 Abs4 des Gesetzes vom 23. März 1972 über die Raumordnung im Lande OÖ (Oö. Raumordnungsgesetz - Oö. ROG), LGBl. 18/1972 in der Fassung der Nov. LGBl. 15/1977, als Gebiet für Geschäftsbauten (§16 Abs12 Oö. ROG) für geeignet erklärt. Dieser Verordnung des Gemeinderates lag ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt eine Tabaktrafik. Er ist querschnittgelähmt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 2. März 1981 wurde dem Beschwerdeführer für die Jahre 1977 bis 1979 Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer vorgeschrieben. Die Behörde folgte der Meinung des Beschwerdeführers, die in seiner Trafik getätigten Umsätze seien in - analoger - Anwendung des §6 Z10 des Umsatzste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vlbg. vom 24. März 1976 wurden im Jahre 1973 getätigte Aufwendungen der Beschwerdeführerin, einer Jagdgesellschaft iS des §51 des Vlbg. Jagdgesetzes, für die gepachtete Jagd als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf §1 Abs1 Z2 litb UStG 1972 in der Stammfassung sowie auf §20 EStG 1972. Der Bescheid bildet den Gegenstand der vorliege... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall Beachte Anlaßfall zu VfSlg. 9543/1982
Rechtssatz: Oö. Raumordnungsgesetz; Verletzung von Rechten im Anlaßfall wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen
Norm: (nach Aufhebung des §2 Abs6 Z3 zweiter Satz als kompetenzwidrig) Entscheidungstexte B 153/80 Entschei... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallStGG Art5 Beachte einer der Anlaßfälle zu VfSlg. 9579/1982
Rechtssatz: UStG 1972; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung des §1 Abs1 Z2 litb als gleichheitswidrig Entscheidungstexte B 187/76 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.12.1982 B 187/76 ... mehr lesen...