Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Allg
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den
von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen
Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, niemals
aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden
(VfSlg. 7597/1975, 8481/1979) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. In dem gegen den Facharzt für Krebsforschung Univ. Prof. DDr. H. W. beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf eine Anzeige des Disziplinaranwaltes zur Z Dk 12/80 geführten Verfahren wurde die Disziplinarsache mit Beschluß der Disziplinarkommission für Wien, NÖ und Bgld. vom 25. Feber 1981, Z Dk 12/80 W-4, gemäß §113 Abs3 Dienstpragmatik und §55 litk Abs1 Ärztegesetz, BGBl. 92/1949 igF, zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Lau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. vom 12. März 1979, Z III-4033/78, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §13 des Pressegesetzes, BGBl. 218/1922, idF BGBl. 104/1966 (in der Folge PresseG), eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,- wegen Übertretung des §11 PresseG iVm Abschnitt I der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli 1972, Z IIa 1-8/5, verhängt, weil er in der Zeit vom 20... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Leitsatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende
Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu
qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht,
wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 27. Mai 1982 heißt es ua. wörtlich: "Vor Eingang in die Tagesordnung bringt der Bürgermeister dem Gemeinderat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: 'Er sei vom Landesgericht Innsbruck wegen einer amtlichen Benachrichtigung mit Datum vom 15. April 1982 von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden, daß gegen Gemeinderat A. M. am 14. April 1982 die Voruntersuchung wegen der Tatbestände der §§... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/01 Medien, Presseförderung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall Beachte Anlaßfall zu VfSlg. 9591/1982
Rechtssatz: Plakatierungsverordnung für Götzis 1972; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des Abschnittes I samt Anlage 1 als gesetzwidrig Entscheidungstexte B 179/79 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.1983 B 1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Feststellung des Bürgermeisters, daß ein Mitglied des Gemeinderates an einer Gemeinderatssitzung nicht teilnehmen könne Entscheidungstex... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb * Ausübung nicht erfolgte
Rechtssatz: Art144 B-VG; eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung ist niemals als Verwaltungsakt iS des Art144 B-VG zu qualifizieren (VfSlg. 6815/1972, 7203/1973) und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mü... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Allg
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, niemals aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg. 7597/1975, 8481/1979) ... mehr lesen...