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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 9591/1982Leitsatz
Plakatierungsverordnung für Götzis 1972; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des Abschnittes I samt Anlage 1 als gesetzwidrigSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. vom 12. März 1979, Z III-4033/78, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §13 des Pressegesetzes, BGBl. 218/1922, idF BGBl. 104/1966 (in der Folge PresseG), eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,- wegen Übertretung des §11 PresseG iVm Abschnitt I der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli 1972, Z IIa 1-8/5, verhängt, weil er in der Zeit vom 20. Juni 1978 bis zum 20. Juli 1978 Werbeplakate auf Plakatierungstafeln außerhalb der in der genannten Verordnung bestimmten Plätzen anschlagen ließ.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der geltend gemacht wird, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "wegen Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. 7. 1972, ... in" seinem "Recht, nicht gemäß §13 Pressegesetz bestraft zu werden, verletzt" worden sei.
Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildet der Abschnitt I samt Anlage 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli 1972, Z IIa 1-8/5, betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken in Götzis.
Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abschnittes I samt Anlage 1 der genannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingeleitet.
Mit dem Erk. vom 14. Dezember 1982 V28/82-15 hat der VfGH den Abschnitt I samt Anlage 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli 1972, Z IIa 1-8/5, betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken in Götzis, als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer behauptet durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Es ist mithin lediglich zu untersuchen, ob diese Behauptung zutrifft und nicht darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in verfassungsgesetzlich geschützten Rechten verletzt wurde (vgl. VfSlg. 8918/1980).
2. Der angefochtene Bescheid greift in Rechte des Beschwerdeführers ein. Da dies auf Grund einer Verordnung geschieht, die vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben worden ist (und da der Bescheid in keinen anderen Rechtsvorschriften Deckung findet), ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B179.1979Dokumentnummer
JFT_10169775_79B00179_00