Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Begründung: 1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG; das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung von behördlich versperrten Räumlichkeiten, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; die ständige Rechtsprechung zu der einer behör... mehr lesen...