Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...