Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Mit der - in Rechtskraft erwachsenen - Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft I vom 15. Dezember 1981, Z Vst 4287/7-81, wurde über Ing. Wolfgang M wegen der Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 - in Anwendung des §47 VStG 1950 - eine Geldstrafe von zweitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. 1.2.1. Ing. Wolfgang M begehrte in seiner auf Art... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Die vorliegende, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde bekämpft die Beschlagnahme des PKW des Bf. durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 11. April 1983. Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer - der Beschwerde angeschlossenen - Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. März 1983, in der es heißt: "Es ergeht an die Erhebungsbeamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. In... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8PersFrSchG §2VStG §53 Abs4
Rechtssatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; keine gesetzliche Deckung der Festnahme zur Vollstreckung einer Ersatzarreststrafe in §53 VStG 1950; weder Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Primärgeldstrafe noch von ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungFinStrG §89 Abs1FinStrG §152 Abs1
Rechtssatz: Art144 B-VG, Beschlagnahmeanordnung nach §§89 ff. Finanzstrafgesetz ist ein Bescheid, der nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde sein kann Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) §3 Abs15 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 264, (im folgenden: KStrVG) lautet auszugsweise: "(15) Im politischen Bezirk Neunkirchen werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt: 1. ... 3. die Gemeinden Trattenbach, Otterthal und Raach am Hochgebirge zur Gemeinde Otterthal" Die von der Vereinigung betroffenen Gemeinden haben gemäß §5 Abs1 KStrVG mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das ist ... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1030 Gemeindestruktur
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art144 Abs1 / LegitimationNö KStrVG 1971 §3 Abs15 Z3Nö KStrVG 1971 §6 Abs2 Beachte vgl. Kundmachung LGBl. 1450-6 am 13. Dezember 1983; s. Anlaßfall VfGH
15. Dezember 1983 B6/82
Rechtssatz: Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1971; Vereinigung der Kleingemeinden Otterthal, Trattenbach und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Wr. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte stellte mit Bescheid vom 19. April 1973 fest, daß die ebenfalls bf. Ehegattin des Erstbf. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihm ab 1. Juni 1969 gemäß §4 Abs1 Z1 des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG) der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Ferner wurde der Bf. als Dienstgebe... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art5ASVG §4 Abs1 Z1ASVG §4 Abs2ASVG §10ASVG §58 Abs5
Rechtssatz: ASVG; keine Bedenken gegen §4 Abs2 ASVG; Feststellung der Versicherungspflicht und Vorschreibung von Beitragsleistungen für eine im Betrieb des Gatten mittätige Ehefrau nicht denkunmöglich VerfGG §27; keine Kosten für anwaltlich nicht ver... mehr lesen...