Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. T B begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 14. April 1985 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten, nämlich a) seine polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) je einen Fußtritt und Faustschlag im Zug der Festnehmung und Eskortierung, demnach insgesamt durch Akte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. T B begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 14. April 1985 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten, nämlich a) seine polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) je einen Fußtritt und Faustschlag im Zug der Festnehmung und Eskortierung, demnach insgesamt durch Akte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 2. Dezember 1985 vom Landesgericht Sbg. in Untersuchungshaft genommen. Am 4. Feber 1986 fand vor diesem Gericht die Hauptverhandlung statt. Der Bf. wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei diese Strafe bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht verfügte um 12.25 Uhr die Entlassung des Bf. aus der Untersuchungshaft. Daraufhin w... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. K B - eine österreichische Staatsbürgerin - begehrte in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich durch a) ihre Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) den ihr erteilten Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme, demnach durch Akte unmitte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Ing. T O beantragte mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, am 27. Juni 1985 dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck a) seine Wohnung in Innsbruck, ..., durchsuchten, b) dort schriftliche Unterlagen beschlagnahmten und c) ihn während dieser Amtshandlungen am Telefonieren mit seinem Rechtsanwalt hinderten, indem sie eine bereits hergestellte Telefonverbindung u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. T B begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 14. April 1985 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten, nämlich a) seine polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) je einen Fußtritt und Faustschlag im Zug der Festnehmung und Eskortierung, demnach insgesamt durch Akte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 2. Dezember 1985 vom Landesgericht Sbg. in Untersuchungshaft genommen. Am 4. Feber 1986 fand vor diesem Gericht die Hauptverhandlung statt. Der Bf. wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei diese Strafe bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht verfügte um 12.25 Uhr die Entlassung des Bf. aus der Untersuchungshaft. Daraufhin w... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. K B - eine österreichische Staatsbürgerin - begehrte in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich durch a) ihre Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) den ihr erteilten Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme, demnach durch Akte unmitte... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. K B - eine österreichische Staatsbürgerin - begehrte in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich durch a) ihre Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) den ihr erteilten Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme, demnach durch Akte unmitte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Ing. T O beantragte mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, am 27. Juni 1985 dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck a) seine Wohnung in Innsbruck, ..., durchsuchten, b) dort schriftliche Unterlagen beschlagnahmten und c) ihn während dieser Amtshandlungen am Telefonieren mit seinem Rechtsanwalt hinderten, indem sie eine bereits hergestellte Telefonverbindung u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. T B begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 14. April 1985 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten, nämlich a) seine polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) je einen Fußtritt und Faustschlag im Zug der Festnehmung und Eskortierung, demnach insgesamt durch Akte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 2. Dezember 1985 vom Landesgericht Sbg. in Untersuchungshaft genommen. Am 4. Feber 1986 fand vor diesem Gericht die Hauptverhandlung statt. Der Bf. wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei diese Strafe bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht verfügte um 12.25 Uhr die Entlassung des Bf. aus der Untersuchungshaft. Daraufhin w... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. K B - eine österreichische Staatsbürgerin - begehrte in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich durch a) ihre Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) den ihr erteilten Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme, demnach durch Akte unmitte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Ing. T O beantragte mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, am 27. Juni 1985 dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck a) seine Wohnung in Innsbruck, ..., durchsuchten, b) dort schriftliche Unterlagen beschlagnahmten und c) ihn während dieser Amtshandlungen am Telefonieren mit seinem Rechtsanwalt hinderten, indem sie eine bereits hergestellte Telefonverbindung u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStPO §397StVG §3 Abs1StVG §7 Abs1
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Strafvollzugsanordnung nach §397 StPO, §3 Abs1 und
§7 Abs1 StVG weder Bescheid noch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern Akt der Gerichtsbarkeit Schlagworte Bescheidbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte seinen Wohnsitz in Linz. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 12. September 1985 gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ mit Bescheid vom 17. September 1985 ab und setzte gemäß §6 Abs2 Fr... mehr lesen...