TE Vfgh Beschluss 1986/9/29 B733/86

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Veröffentlicht am 29.09.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; ZPO §63 Abs1; VerfGG §35 Abs1; Erledigungen der Beamten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes - Akte der Gerichtsbarkeit; mangelnde Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung der Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte (mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundene) Beschwerde wendet sich dagegen, daß ein Vollstreckungsbeamter des BG Peuerbach im Zuge zweier gegen M H gerichteten Exekutionsverfahren einige den bf. Vereinigungen gehörende Fahrnisse gepfändet und abtransportiert habe.

M H ist Obmann der zweitbf. Vereinigung. Die beiden Vereinigungen haben ihren Sitz am selben Ort.

Wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (zB VfSlg. Anh. 13/1956; VfSlg. 8134/1977, 9865/1983; VfGH 28. 9. 1979 B285/79), gehören auch Erledigungen der Beamten des höheren Vollstreckungsdienstes, des Fachdienstes in der Gerichtskanzlei und des Zwangsvollstreckungsdienstes zu den Akten der Gerichtsbarkeit.

Daraus folgt für diese Beschwerdesache, daß ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt überhaupt nicht vorliegt. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn die gerichtliche Exekutionsbewilligung als Grundlage der vom Vollstreckungsbeamten getroffenen Maßnahmen offenkundig nicht in Betracht käme (vgl. VfGH 28. 9. 1979 B285/79). Derart weitreichende Zweifel sind hier aber nicht am Platz; immerhin konnte beim vorliegenden Sachverhalt (s. den obigen Abs2) der Vollstreckungsbeamte zur (irrtümlichen) Annahme verleitet werden, die gepfändeten Gegenstände stünden im Eigentum der verpflichteten Partei.

Da weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Befugnis einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos. Deshalb ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).

2. Die Beschwerde ist allein schon wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht, Exekution gerichtliche, Gerichtsakt, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B733.1986

Dokumentnummer

JFT_10139071_86B00733_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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