RS Vfgh 1986/9/27 B265/86

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Veröffentlicht am 27.09.1986
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §123

Rechtssatz

BDG 1979 §123 Abs1; Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Bescheidcharakter dieses (letztinstanzlichen) Beschlusses; entgegen der in den §§58 Abs2, 60 AVG festgelegten Begründungspflicht Unterlassen jeglicher rechtlichen Begründung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens; diese krasse Mangelhaftigkeit (die nicht durch eine Begründung in der Gegenschrift nachgeholt werden kann) wiegt nicht weniger schwer als das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt; Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsmaßstab, Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Disziplinarrecht Beamte, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B265.1986

Dokumentnummer

JFR_10139073_86B00265_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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