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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; einem Anlaßfall (Art140 Abs7 B-VG) gleichzuhaltender Fall; Verletzung im Gleichheitsrecht nach Aufhebung des §9 Abs1 GebG als gleichheitswidrigSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde dem Bf. wegen Nichtentrichtung von Stempelgebühren für eine Vollmacht nach §14 TP13 Abs1 GebührenG eine Gebühr von 120 S und nach §9 Abs1 GebührenG eine Erhöhung von 60 S vorgeschrieben.
Die Berufung wurde mit der Begründung abgewiesen, daß §14 TP13 GebührenG prinzipiell für Vollmachten eine Gebührenpflicht vorsehe und eine auf den vorliegenden Fall passende Ausnahmebestimmung nicht normiert sei.
2. Der Bf. beantragt in einer am 3. Dezember 1985 beim VfGH eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. Mit Erk. VfSlg. 10812/1986 hat der VfGH §9 Abs1 GebührenG idF BGBl. Nr. 48/1981 wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aufgehoben.
III. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 10616/1985) ist ein Beschwerdefall, der zu Beginn der Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig war, einem Anlaßfall gleichzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der VfGH mit der Beratung in dem unter Punkt II genannten Normenprüfungsverfahren am 8. März 1986, also nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde begonnen hatte.
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des auf §9 Abs1 GebührenG gestützten angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde. Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne daß auf andere relevierte Fragen eingegangen zu werden brauchte.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B874.1985Dokumentnummer
JFT_10139073_85B00874_00