TE Vfgh Erkenntnis 1986/9/26 B709/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.1986
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

ähnlich B234/86 vom selben Tag

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; einem Anlaßfall (Art140 Abs7 B-VG) gleichzuhaltender Fall; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung einiger Worte in §5 Abs1 zweiter Satz sowie des §5 Abs4 GelVerkG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit)

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Landeshauptmann von Wien verweigerte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Juli 1985 dem Bf. die Konzession für das Taxigewerbe. Der Bescheid wurde auf §25 Abs2 Gewerbeordnung 1973 iVm.

§5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952, idF der Nov. BGBl. 486/1981, (künftig: GelVerkG) gestützt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

II. 1. Mit Erk. des VfGH VfSlg. 10932/1986 wurde die Wortfolge "ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im §5 Abs1 zweiter Satz sowie der §5 Abs4 GelVerkG wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit als verfassungswidrig aufgehoben.

2. a) Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes (hier von Stellen des GelVerkG) auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

b) Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985).

c) Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, das zur Aufhebung der zitierten, Stellen des GelVerkG führte, fand am 11. Juni 1986 statt.

Die vorliegende Beschwerde langte beim VfGH am 8. Oktober 1985 - also noch vor der Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren - ein.

Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

3. Die bel. Beh. wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundenen Vorschriften an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Bf. nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa VfGH 13. März 1985, B616/82).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B709.1985

Dokumentnummer

JFT_10139074_85B00709_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten