Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art130 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineFinStrG §35ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
Leitsatz: Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis
für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein
striktes Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) E R beantragt mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß ihr am 22. Juni 1987 durch ein Organ des Zollamtes Arnoldstein verboten wurde, den Wartesaal des Bahnhofes Villach sowie jenen Raum des Zollamtes Arnoldstein, in dem die Durchsuchung ihres Gepäcks stattfand, zu verlassen, weiters durch die Verbote, zu telephonieren und während der sie betreffenden Amtsh... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art130 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineFinStrG §35ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
Leitsatz: Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis
für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein
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Entscheidungsgründe: I. 1.a) E R beantragt mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß ihr am 22. Juni 1987 durch ein Organ des Zollamtes Arnoldstein verboten wurde, den Wartesaal des Bahnhofes Villach sowie jenen Raum des Zollamtes Arnoldstein, in dem die Durchsuchung ihres Gepäcks stattfand, zu verlassen, weiters durch die Verbote, zu telephonieren und während der sie betreffenden Amtsh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) E R beantragt mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß ihr am 22. Juni 1987 durch ein Organ des Zollamtes Arnoldstein verboten wurde, den Wartesaal des Bahnhofes Villach sowie jenen Raum des Zollamtes Arnoldstein, in dem die Durchsuchung ihres Gepäcks stattfand, zu verlassen, weiters durch die Verbote, zu telephonieren und während der sie betreffenden Amtsh... mehr lesen...
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für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein
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Norm: B-VG Art130 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineFinStrG §35ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
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Norm: B-VG Art130 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineFinStrG §35ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
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Norm: B-VG Art130 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineFinStrG §35ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
Leitsatz: Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis
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Norm: B-VG Art130 Abs1 litbB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineFinStrG §35ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985
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