RS Vfgh 1989/6/12 B414/89

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Nichtausfolgung eines polizeilich sichergestellten Gegenstandes durch Organe der Staatsanwaltschaft - Untätigkeit in Form des Unterbleibens einer Amtshandlung; kein geeigneter Beschwerdegegenstand

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Wien wegen Nichtausfolgung eines (bereits am 01.02.1989) polizeilich gemäß §§143 ff. StPO sichergestellten Gegenstandes erweist sich als unzulässig, weil es sich bei der hier vom Einschreiter gerügten Untätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe in Form des Unterbleibens einer Amtshandlung weder um einen verwaltungsbehördlichen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltugnsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG handelt, der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte (vgl. dazu zB VfSlg. 9813/1983, 10.874/1986; VfGH 27.11.1987 B977-979/87).

Entscheidungstexte

  • B 414/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1989 B 414/89

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B414.1989

Dokumentnummer

JFR_10109388_89B00414_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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