RS Vfgh 1989/3/14 B782/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
B-VG Art144 Abs3
StGG Art8 / Verletzung keine
FinStrG §35
ZollG 1955 §25 Abs1 idF BGBl 188/1985

Leitsatz

Amtshandlungen im Verlauf einer Paß- und Zollkontrolle; kein Nachweis für ein Untersagen des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofs; kein striktes Verbot zu telephonieren; keine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch das an ihre Begleiterin gerichtete Verbot der Anwesenheit während der Amtshandlung; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG; Abweisung der Beschwerde gegen die Hinderung des Verlassens des Zollamtes während der Gepäckskontrolle durch Zollorgane; zum Begriff der Verhaftung; Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin im mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Ausmaß; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die behördliche Verhinderung des Verlassens der Wartehalle des Bahnhofes durch die Beschwerdeführerin mangels Beweisbarkeit des Beschwerdegegenstandes.

Art8 StGG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, gewährt - ebenso wie Art5 MRK (vgl. zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige Verhaftung (VfSlg. 3315/1958 ua.). Unter Verhaftung ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen (vgl. etwa VfSlg. 8879/1980). Der Begriff der Verhaftung ist im materiellen Sinn aufzufassen, sodaß darunter jede Maßnahme zu verstehen ist, durch die in die persönliche Freiheit des einzelnen mit physischen Mitteln eingegriffen wird (zB VfSlg. 5963/1969, 6102/1969, 8879/1980). Eine Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit ist jedoch dann nicht als Verhaftung zu werten, wenn sie nur ein Begleitumstand einer auf andere Zwecke gerichteten Amtshandlung ist. Von einer Verhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist (vgl. zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, ferner etwa VfSlg. 10.317/1985, B794/86 vom 26.06.1987), nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen nötigt, längere Zeit bei der Behörde (oder ihren Hilfsorganen) zu verweilen, die Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge einer Anwesenheitspflicht ist (vgl. etwa VfSlg. 5280/1966, 5963/1969, 7298/1974, 8296/1978, 8327/1978, S. 403, 8879/1980). Insbesondere kann die mit einer Vernehmung einhergehende Ortsanwesenheit des Vernommenen einer Verhaftung nicht gleichgehalten werden (siehe zB VfSlg. 1808/1949, 3022/1956, 9917/1984, S. 49).

Berechtigte Annahme einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §35 FinStrG.

Der Ablauf des hier zu beurteilenden Geschehens insgesamt läßt erkennen, daß die Absicht des einschreitenden Zollorganes nicht primär auf eine Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin, sondern darauf gerichtet war, die im Zug begonnene Amtshandlung fortzusetzen und die ihm unter den gegebenen Umständen sonst noch erforderlich erscheinenden Maßnahmen durchzuführen. Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin bis zum Abschluß dieser Amtshandlungen in einem Nebenraum der Abfertigungshalle des Zollamtes Arnoldstein aufhalten mußte - nach §24 Abs4 ZollG 1955 ist jedermann verpflichtet, den von den Zollorganen in Ausübung ihres Dienstes ergangenen (als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehenden) Aufforderungen Folge zu leisten -, war demnach nur die Folge der dort durchgeführten, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin einschließenden Amtshandlungen. Daß die Wartezeit länger als unvermeidbar gedauert hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ergibt sich somit insgesamt kein Anhaltspunkt dafür, daß die durch das erforderliche Warten bedingte Beschränkung der Freiheit der Beschwerdeführerin das Ausmaß der mit solchen Amtshandlungen üblicherweise verbundenen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit überschritten hätte.

In der für die Beschwerdeführerin bewirkten Notwendigkeit, bis zum Schluß der Amtshandlung zuzuwarten, liegt somit keine Verhaftung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits die Unterbrechung einer Telephonverbindung durch die einschreitenden Organe als Beschränkung der persönlichen Freiheit und damit als "Verhaftung" des Betroffenen im Sinne des Art8 StGG gewertet werden (siehe VfSlg. 4054/1961, 7377/1974). Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Unterbrechung des Ferngespräches zum Ausdruck kommt, daß der Betroffene sich nicht frei bewegen darf, er also aus dem Handeln der einschreitenden Organe vernünftigerweise nur folgern kann, daß er nicht in der Lage ist, beliebige Ortsveränderungen durchzuführen; es muß sich aus dem Verhalten des Organes schlüssig ergeben, daß der hievon Betroffene nicht mehr persönlich frei ist.

Der Verfassungsgerichtshof vermag darin, daß das Zollorgan die Beschwerdeführerin - wie sie selbst angibt - (lediglich) darauf verwies, daß später noch Gelegenheit zum Telephonieren sei, nicht ein striktes Telephonierverbot zu erkennen.

Alles in allem genommen ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß die Beschwerdeführerin an der Verwirklichung ihrer Absicht, zu telephonieren, nicht gehindert wurde.

Es liegt somit in dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bekämpften Verhalten des Zollorganes - anders als im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 4054/1964 - keine Freiheitsbeschränkung, die über die mit der gegenständlichen Amtshandlung verbundene Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit hinausging. Demnach liegt insoweit keine Verhaftung vor. Es fehlt daher auch in dieser Hinsicht an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weshalb dieser Teil der Beschwerde zurückgewiesen werden mußte.

Das Verbot, bei der Kontrolle des Reisegepäcks der Beschwerdeführerin anwesend zu sein, war nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an deren Begleiterin gerichtet. Daß die Beschwerdeführerin während der Nichtanwesenheit ihrer Begleiterin daran gehindert war, mit dieser zu sprechen, war demnach bloß die Folge des gegenüber der Begleiterin ausgesprochenen Verbotes.

Somit liegt auch in diesem Punkt kein gegen die Beschwerdeführerin gerichteter Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Es mußte daher die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen werden.

Die Prüfung der einfach-gesetzlichen Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Verwaltungshandelns (Hinderung des Verlassens des Zollamtes während einer Gepäckskontrolle durch Zollorgane) fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, sondern obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (Art129 und 130 Abs1 litb B-VG) und muß darum in diesem Beschwerdeverfahren unerörtert bleiben (vgl. etwa VfSlg. 10378/1985).

Abtretung der Beschwerde in diesem Umfang an Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Festnehmung, Verhaftung, VfGH / Abtretung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Zollkontrolle, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B782.1987

Dokumentnummer

JFR_10109686_87B00782_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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