TE Vfgh Beschluss 1989/6/12 B414/89

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Nichtausfolgung eines polizeilich sichergestellten Gegenstandes durch Organe der Staatsanwaltschaft - Untätigkeit in Form des Unterbleibens einer Amtshandlung; kein geeigneter Beschwerdegegenstand

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die der Sache nach auf Art144 B-VG gestützte und am 30. März 1989 eingebrachte Beschwerde des G B gegen die Staatsanwaltschaft Wien wegen Nichtausfolgung eines (bereits am 1. Februar 1989) bei C K polizeilich gemäß §§143 ff StPO sichergestellten Gegenstandes erweist sich als unzulässig, weil es sich bei der hier vom Einschreiter gerügten Untätigkeit staatsanwaltschaftlicher Organe in Form des Unterbleibens einer Amtshandlung weder um einen verwaltungsbehördlichen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinn des Art144 Abs1 B-VG handelt, der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte (vgl. dazu zB VfSlg. 9813/1983, 10.874/1986; VfGH 27.11.1987 B977-979/87).

2.1. Da somit - aus den zu Punkt 1. dargelegten Gründen - die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war der unter einem mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.2. Die Beschwerde selbst war - infolge Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B414.1989

Dokumentnummer

JFT_10109388_89B00414_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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