Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbMRK Art8 Abs1 / PrivatlebenStVO 1960 §5 Abs2
Leitsatz: Blutabnahme zum Zweck der Blutalkoholbestimmung mit Einverständnis
des Betroffenen; bloße Aufforderung und tatsächliche Vornahme der
Prüfung der Atemluft ohne Ausübung oder Androhung von Zwang - keine
Ausübung unmittelbarer behördliche... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / Verletzung keineVStG 1950 §35 litcEGVG 1950 ArtIX Abs1 Z1
Leitsatz: Gesetzmäßige Festnehmung gemäß §35 litc VStG 1950; Betreten auf
frischer Tat gegeben; Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950;
keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbHausrechtsGStGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keineStGG Art8 / Verletzung keineStPO §144StPO §175 Abs1 Z1
Leitsatz: Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdachts des Ladendiebstahls,
Durchsuchung seines PKW sowie Beschlagnahme von Gegenständen, die im
PKW und der Wohnung des Beschwe... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8 / Verletzung keineWr ProstitutionsG §2 Abs2VStG 1950 §35 lita
Leitsatz: Zurückweisung der gegen eine Durchsuchung von Räumlichkeiten
gerichteten Beschwerde, soweit die behauptete Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt als nicht erwiesen anzusehen; Abweisung
der... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbMRK Art3
Leitsatz: Kein zweifelsfreier Nachweis der behaupteten Mißhandlungen durch
Polizeibeamte; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: Angesichts der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch in Anbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Juli 1986, Z1 A156/86-13, wurde der Nachlaß der am 25. Feber 1986 verstorbenen E M dem erbl. Neffen H B und dessen Ehegattin S B je zur Hälfte eingeantwortet und ob den erbl. 68/498stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 287 II KG Ladis, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top II, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für H B und S B je zur Hälfte, sohin zu je 34/498stel Anteilen diese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Bundesminister für Inneres verhängte mit dem aufgrund eines Devolutionsantrages ergangenen Berufungsbescheid vom 4. April 1989 gegen den indischen Staatsangehörigen S O gemäß §3 Abs1 und Abs2 Z1 iVm §4 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl. 75 idF der Novelle BGBl. 575/1987 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid war ausschließlich an den Genannten gerichtet. 2. Gegen diesen Bescheid erheben die drei beschwerdeführenden Vereinigungen die vor... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / RechtsverletzungFremdenpolizeiG §3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Legitimation -
Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ein Mitglied der
beschwerdeführenden Vereinigungen
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation. Der angefochten... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keineTir GVG 1983 §3 Abs2 litaTir GVG 1983 §4 Abs2 lita und litb
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem
Rechtserwerb von Todes wegen durch Ausländer; Zuständigkeit der
belangten Behörde infolge der durch Erk. VfSlg. 11777/... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Legitimation / VereinStGG Art12 / Vereinsrecht
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 1459/1932, 1532/1947, 8090/1977, 9567/1982) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereines lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...