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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Kein zweifelsfreier Nachweis der behaupteten Mißhandlungen durch Polizeibeamte; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Angesichts der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch in Anbetracht der Einstellung des Verfahrens gegen die vom Beschwerdeführer beschuldigten Polizeibeamten gemäß §90 Abs1 StPO - sieht sich der Verfassungsgerichtshof außer Stande, den Angaben des Beschwerdeführers beizutreten und die in der Beschwerdeschrift behaupteten Mißhandlungen als zweifelsfrei erwiesen anzusehen. (Auch) im verfassungsgerichtlichen Verfahren war - zusammenfassend gesehen - eine hinreichende Klärung der Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers und damit ein Nachweis der behaupteten Menschenrechtsverletzung nicht möglich.
Die Beschwerde war daher - mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes - als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1020.1987Dokumentnummer
JFR_10109074_87B01020_01