RS Vfgh 1989/9/26 B1020/87

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3

Leitsatz

Kein zweifelsfreier Nachweis der behaupteten Mißhandlungen durch Polizeibeamte; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Angesichts der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch in Anbetracht der Einstellung des Verfahrens gegen die vom Beschwerdeführer beschuldigten Polizeibeamten gemäß §90 Abs1 StPO - sieht sich der Verfassungsgerichtshof außer Stande, den Angaben des Beschwerdeführers beizutreten und die in der Beschwerdeschrift behaupteten Mißhandlungen als zweifelsfrei erwiesen anzusehen. (Auch) im verfassungsgerichtlichen Verfahren war - zusammenfassend gesehen - eine hinreichende Klärung der Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers und damit ein Nachweis der behaupteten Menschenrechtsverletzung nicht möglich.

Die Beschwerde war daher - mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes - als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1020/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1989 B 1020/87

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1020.1987

Dokumentnummer

JFR_10109074_87B01020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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