Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...