Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen eine von Beamten des Gendarmeriepostens (GP) Mayrhofen/Bezirk Schwaz/Tirol im Haus Mayrhofen, Hauptstraße 441, durchgeführte Amtshandlung. Dieses Haus steht im Eigentum der "M Kur- und Sporthotel Ges.m.b.H. & Co KG". Komplementär dieser KG ist die "M Kur- und Sporthotel Gesellschaft mbH" (deren Gesellschafter die beiden Beschwerdeführer sind); als Kommanditisti... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
Verletzung des Hausrechtes; ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter - er ist Gendarmeriebeamter beim Bezirksgendarmeriekommando Freistadt - begehrte in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die Weitergabe seines Bezugszettels für den Monat Januar 1989 durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich an das Landesgericht Linz im (gerichtlichen) Verfahren 24 Ur 3/89, 24 Vr 33/89, im Grundrecht auf Datenschutz gemäß §1 Abs1... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbDSG §1 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung einer gegen die Weitergabe von Personaldaten erhobenen
Beschwerde als unzulässig
Rechtssatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines Beschwerdegegenstandes Die Weitergabe von Personaldaten (hier eines Bezugszettels... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art9MRK Art8 / Wohnung
Leitsatz: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die
Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne
Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine
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Entscheidungsgründe: 1.1.1. Dr. P P begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 3. Dezember 1986 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten, nämlich seine a) polizeiliche Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) körperliche Mißhandlung (Versetzen eines Fußtritts), demnach insgesamt durch A... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) Mit dem Bescheid der Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Hallein vom 19. Februar 1988 wurde einem Kaufvertrag, der den Erwerb einer näher bezeichneten Liegenschaft durch die Stadtgemeinde Hallein vorsah, unter Berufung auf §3 Abs3 Z2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. 73 (im folgenden: Sbg. GVG 1986), die Zustimmung verweigert. b) Gegen diesen Bescheid erhob die Stadtgemeinde Hallein Berufung. c) Die Grundverkehrs-Landesk... mehr lesen...