Norm: ASVG §258 Abs4 Z1 litd
Rechtssatz: Der Begriff des Unterhaltsbedarfs in § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG ist nicht gleichsinnig mit jenem des Unterhaltsanspruches. Entscheidungstexte 10 ObS 202/97x Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 202/97x 10 ObS 74/98z Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 74/98z ... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 Z1 litd
Rechtssatz: Die zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruches des Versicherten herangezogene (und aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene) 40-Prozent-Formel entspricht zwar einer offensichtlich geübten "Praxis", kann sich jedoch auf keine gesetzliche Grundlage, aber auch auf keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen. Entscheidungstexte 10 ObS 202/97... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 Z1 litd
Rechtssatz: Das nomen legale Unterhaltsbedarf in § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG ist einschränkend dahin auszulegen, daß es nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Unterhaltsanspruch ankommt. Entscheidungstexte 10 ObS 202/97x Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 202/97x ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 12.5.1951 von der Klägerin mit Johann Anton Titus Sch***** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des (damals) Kreisgerichtes Leoben vom 27.1.1976 aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschieden. Vor Auflösung der Ehe wurde zwischen den damaligen Eheleuten keine vertragliche Vereinbarung über einen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Mannes an die Klägerin geschlossen. Erst nach Auflösung der Ehe trafen diese eine mündliche Vereinbarung dahinge... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 Z1 litd
Rechtssatz: Der Begriff des Unterhaltsbedarfs in § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG ist nicht gleichsinnig mit jenem des Unterhaltsanspruches. Entscheidungstexte 10 ObS 202/97x Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 202/97x 10 ObS 74/98z Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 74/98z ... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 Z1 litd
Rechtssatz: Die zur Ermittlung eines Unterhaltsanspruches des Versicherten herangezogene (und aus dem Ehegattenunterhaltsrecht entnommene) 40-Prozent-Formel entspricht zwar einer offensichtlich geübten "Praxis", kann sich jedoch auf keine gesetzliche Grundlage, aber auch auf keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen. Entscheidungstexte 10 ObS 202/97... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 Z1 litd
Rechtssatz: Das nomen legale Unterhaltsbedarf in § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG ist einschränkend dahin auszulegen, daß es nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Unterhaltsanspruch ankommt. Entscheidungstexte 10 ObS 202/97x Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 202/97x ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 15.10.1963 zwischen der Klägerin und Rudolf Sch***** geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 14.6.1988 gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Anläßlich der hiebei getroffenen Vereinbarung verzichteten beide Eheleute gegenseitig auf jeglichen Unterhalt. Trotzdem wurde die Lebensgemeinschaft der Ehegatten auch nach der Scheidung weitergeführt und bezahlte Rudolf Sch***** der Klägerin weiterhin einen Betrag von S 6.... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4GSVG §136 Abs4
Rechtssatz: Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau gegen den geschiedenen Mann keinen Unterhaltstitel bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozial... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 litdASVG §551 Abs4
Rechtssatz: Die durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des § 258 Abs 4 ASVG gilt nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des § 258 Abs 4 ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4GSVG §136 Abs4
Rechtssatz: Der bloße Unterhaltsvertrag reicht nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Erhält die Unterhaltsberechtigte lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß § 5 Abs 2 KO, liegt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an sie nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litd
Rechtssatz: Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraf... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4 litd51.ASVGNov BGBl 1993/335
Rechtssatz: Dem Umstand, ob der Unterhalt im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder außerhalb einer solchen geleistet wurde, kommt seit der 51.ASVGNov keine Bedeutung mehr zu. Entscheidungstexte 10 ObS 276/94 Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 276/94 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4GSVG idF BGBl 1993/336 §136 Abs4
Rechtssatz: Hat sich der Versicherte durch Vereinbarung einer einmaligen Abschlagszahlung von der Unterhaltsverpflichtung befreit, besteht nach dem Tod des Versicherten kein Anspruch auf Witwenpension. Entscheidungstexte 10 ObS 74/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 74/94 Veröff. SZ 67/75 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4
Rechtssatz: Der Gesetzeswortlaut verbietet die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten durchgeführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurde. Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen. ... mehr lesen...
Norm: ASVG aF §258 Abs4BSVG aF §127 Abs4
Rechtssatz: Verpflichtet sich der Versicherte nach Scheidung der Ehe, seiner geschiedenen Gattin zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie ihres Unterhaltsanspruches 750000 S zu zahlen, während sich die Gattin verpflichtet, davon um mindestens 600000 S eine Liegenschaft zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und der der ehelichen Toc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Klägerin mit ihrem bei der beklagten Partei pensionsversicherten Ehegatten Ing.Adolf Z***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.Dezember 1981 gemäß § 55 Abs. 3 EheG geschieden, wobei das Gericht aussprach, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Ehegatten trifft. Am 22. Oktober 1982 brachte die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten beim Bezirksgericht Döbling eine Klage auf rückständigen Unterhal... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4GSVG §136 Abs3
Rechtssatz: Ist der auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches bestehende Unterhaltsanspruch infolge eines Urteiles im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen gehemmt, so besteht kein Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) gemäß § 258 Abs 4 ASVG (vgl 10 Ob S 53/90 = SSV-NF 4/28 Ruhen des Unterhaltsanspruches wegen einer Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Gattin). E... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Otto M.Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L***** R*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Erich Heiger und Dr... mehr lesen...
Norm: ASVG §258 Abs4
Rechtssatz: Eine außergerichtliche Vereinbarung wird nicht dadurch in einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG transformiert, daß die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, gleichgültig ob es sich um gerichtliche (vgl § 285 AußStrG, §§ 426 bis 429 Geo) oder notarielle Beglaubigung handelt. Entscheidungstexte 10 ObS 313/91 Entscheidungstext... mehr lesen...