Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Otto M.Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L***** R*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Erich Heiger und Dr.Helmut Heiger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeiststraße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 32 Rs 127/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Feber 1991, GZ 16 Cgs 228/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung wirkt ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, nicht über eine gemäß § 49 EheG erfolgte Scheidung hinaus, da der Rechtsgrund eines Unterhaltsanspruches nach § 66 EheG vom Rechtsgrund des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches verschieden ist (EFSlg 41.302 mwH). Die Wirkungen des Urteiles, mit dem der Versicherte vor Scheidung der Ehe zur Leistung von Unterhalt an die Klägerin verpflichtet wurde, endeten mit der Auflösung der Ehe. Auf Grund des Versäumungsurteiles war der geschiedene Gatte der Klägerin daher im Zeitpunkt seines Todes nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet; dieses bildet daher keinen tauglichen Titel im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG. Zwar ist nicht in allen Fällen der letztgenannten Gesetzesstelle für den Anspruch auf Witwenpension ein in qualifizierter Form vorliegender Titel erforderlich und es ist auch eine vor Scheidung der Ehe (formlos) getroffene Vereinbarung geeignet diesen Anspruch zu begründen. Daraus ist aber für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen. Die Formerfordernisse sind in diesem Fall zwar geringer, eine derartige Vereinbarung reicht als Grundlage für den Witwenpensionsanspruch jedoch nur hin, wenn darin der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach Scheidung der Ehe festgelegt wurde. Ein solcher Regelungsinhalt fehlt jedoch dem hier in Frage stehenden Urteil.
Die verschiedenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhalt bei aufrechter Ehe bzw nach Scheidung der Ehe rechtfertigen die verschiedene Regelung des Witwenpensionsanspruches in diesen Fällen (SSV-NF 2/27). Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber den Anspruch auf Witwenpension nach der Scheidung an besonders qualifizierte Voraussetzungen knüpft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Anmerkung
E27926European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00351.91.1210.000Dokumentnummer
JJT_19911210_OGH0002_010OBS00351_9100000_000