Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau gegen den geschiedenen Mann keinen Unterhaltstitel bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014