Norm
ASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litdRechtssatz
Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017