RS OGH 1995/2/28 10ObS37/95, 10ObS2025/96h, 10ObS211/97w, 8ObA11/98w, 10ObS45/99m, 10ObS111/02z, 10O

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

ASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litd

Rechtssatz

Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 37/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 37/95
    Veröff: SZ 68/46
  • 10 ObS 2025/96h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2025/96h
    Auch; nur: Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. (T1) Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können. (T2) Beisatz: Hier: einvernehmliches Abgehen vom seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverzicht). (T3)
  • 10 ObS 211/97w
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 211/97w
  • 8 ObA 11/98w
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 11/98w
    Vgl auch; Beisatz: "Die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Härtefälle hat der Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen". (T4)
  • 10 ObS 45/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 111/02z
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 111/02z
    Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte. (T5)
  • 10 ObS 2/06a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 ObS 2/06a
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 143/08i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 143/08i
    Auch
  • 10 ObS 47/14f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 47/14f
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 ObS 105/17i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 105/17i
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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