RS OGH 1995/3/28 10ObS179/94

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

ASVG §258 Abs4
GSVG §136 Abs4

Rechtssatz

Der bloße Unterhaltsvertrag reicht nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Erhält die Unterhaltsberechtigte lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß § 5 Abs 2 KO, liegt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an sie nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085344

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00179_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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