Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Der bloße Unterhaltsvertrag reicht nicht aus, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes diesen Unterhalt auch zu leisten hatte bzw tatsächlich geleistet hat. Erhält die Unterhaltsberechtigte lediglich Zahlungen aus der Masse gemäß § 5 Abs 2 KO, liegt eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des geschiedenen Gatten an sie nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085344Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00179_9400000_001